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§ 3 Bezugssauerstoffgehalt - Digitale Gesetze
[object Object] (44. BImSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bezugssauerstoffgehalt
§ 4 Aggregationsregeln
§ 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
§ 6 Registrierung von Feuerungsanlagen
§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
§ 8 An- und Abfahrzeiten
Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
Abschnitt 3 Messung und Überwachung
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 5 Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Bezugssauerstoffgehalt
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
1.
3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
2.
6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;
3.
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
4.
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.