§ 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
(1) Feuerungsanlagen, die feste Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2 bis 6, 7 Satz 1 und der Absätze 8 bis 19 eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas bei Einsatz von
| 1. | Stroh oder ähnlichen halmgutartigen pflanzlichen Stoffen eine Massenkonzentration von 0,37 g/m nicht überschreiten; |
| 2. | sonstigen Biobrennstoffen eine Massenkonzentration von 0,22 g/m nicht überschreiten und |
| 3. | sonstigen Brennstoffen eine Massenkonzentration von 0,16 g/m nicht überschreiten. |
(3) Der Gesamtstaub im Abgas darf eine Massenkonzentration von 20 mg/m nicht überschreiten.
(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Biobrennstoffen | |
| a) | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr | 0,2 g/m; |
| b) | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt | 0,30 g/m; |
| c) | bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt | 0,37 g/m; |
| 2. | |