Anlage 2 (zu § 2 Nummer 5, § 7 Nummer 2, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 13 Absatz 2a)
Prüfungsbereiche für Sachverständige
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1009 - 1010 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Prüfungsbereiche ergeben sich aus der Kombination von Anlagenarten (A.) und Fachgebieten (B.).
A. Anlagenarten- 1.
Anlagenarten oder Gruppen von Anlagenarten gemäß Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung, auch soweit die dort genannten Schwellen unterschritten werden;
- 2.
nicht genehmigungsbedürftige Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sein können.
B. Fachgebiete| Nr. | Fachgebiet | Beschreibung |
| 1 | Auslegung von Anlagen und Anlagenteilen | Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung, Standsicherheit etc.) von Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. Ä. unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs |
| 2 | Errichtung von Anlagen und Anlagenteilen | |
| 2.1 | Prüfung von Anlagenteilen vor Ort | Prüfungen von Anlagenteilen und Komponenten während der Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z. B. nach Vorgaben des technischen Regelwerkes; Funktionsprüfungen |
| 2.2 | Qualitätssicherung, Prüfung auf Konformität | Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z. B. Genehmigungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort |
| 3 | verfahrenstechnische Prozessführung | verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten (z. B. Brandschutz, Explosionsschutz, Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR-Technik), Prozessleittechnik (PLT) |