§ 6 Zuverlässigkeit von Stellen
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt zu gebenden Stelle sowie das in § 4 genannte Personal auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen
- 1.
wegen Verletzung der Vorschriften
- a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
- b)
des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
- c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
- d)
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
- e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder
- 2.
wegen Verletzung der Vorschriften
- a)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
- b)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
- c)
des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
- d)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist.