Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Teil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Teil 3 Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben
Kapitel 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Kapitel 2 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschrift
Abschnitt 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
Abschnitt 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
Teil 4 Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 113 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 16 Abs. 2 und die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
1.
An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.
2.
Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.
3.
Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.
4.
Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
5.
Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.