(1) Für die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
die Zahl der
- a)
von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge,
- b)
von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen Wahlumschläge;
- 2.
die Zahl der
- a)
von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen,
- b)
von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen gültigen Stimmen;
- 3.
die Zahl der
- a)
von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen,
- b)
von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen ungültigen Stimmen;
- 4.
bei Verhältniswahl
- a)
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten,
- b)
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,
- c)
die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben,
- d)