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§ 37 Feststellung der zu installierenden Leistung - Digitale Gesetze
Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (3. WindSeeV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Feststellung der Eignung
Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung
§ 37 Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Feststellung der zu installierenden Leistung
§ 37 Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.