Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs
Unterabschnitt 5 Sicherheit und Gesundheitsschutz
Unterabschnitt 6 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln, Rohrleitungen, Konverterplattformen und sonstigen Einrichtungen
Unterabschnitt 7 Sonstige Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens
Abschnitt 2 Besondere Vorgaben für die Fläche N-6.6
Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 17 Kennzeichnung
(1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen und sonstige für den Schiffsverkehr und den Luftverkehr relevante Hindernisse des Offshore-Windparks bis zu ihrer Entfernung aus dem Seegebiet nach dem Stand der Technik mit Einrichtungen auszustatten, die die Sicherheit des Schiffs- und Luftverkehrs gewährleisten. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn bei der Planung, der Realisierung und im Normalbetrieb der visuellen und funktechnischen Kennzeichnung der Anlagen und der sonstigen für den Schiffs- und Luftverkehr relevanten Hindernisse des Offshore-Windparks die folgenden Regelwerke eingehalten werden:
1.
„Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs“8
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn.
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn.
,
3.
„Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“10
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn.
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(2) Bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks unmittelbar angrenzend an die Fläche hat der Träger des Vorhabens die Kennzeichnung zur Sicherheit des Schiffsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 in Abstimmung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben entsprechend der gesamten Bebauungssituation im Verkehrsraum anzupassen.