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Dritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (3. RAV)
Eingangsformel
§ 1 Bezugsgröße der Sozialversicherung
§ 2 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet
§ 3 Werte für Jahreshöchstverdienste in den Anlagen 3 bis 6 zu dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
§ 4 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
§ 5 Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost)
§ 6 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
§ 7 Pflegegeld
§ 8 Inkrafttreten
Schlußformel
§ 2 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen ab 1. Januar 1992
1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 57.600 DM jährlich und 4.800 DM monatlich,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 70.800 DM jährlich und 5.900 DM monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um die Jahresbeträge ergänzt.