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§ 20 [object Object] - Digitale Gesetze
Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) (3. DV LuftBO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Ausrüstung von Luftfahrzeugen
Abschnitt 3 Flugbetrieb
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Ausrüstung von Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 2: Flugzeuge
§ 20 Machzahlanzeige
(zu § 22 LuftBO)
Flugzeuge, deren Kompressibilitätsgrenzwerte auf den vorgeschriebenen Fahrtmessern nicht angezeigt werden, müssen mit einer Machzahlanzeige ausgerüstet sein.