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§ 20 [object Object] - Digitale Gesetze
Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) (3. DV LuftBO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Ausrüstung von Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 1 Alle Luftfahrzeuge
Unterabschnitt 2 Flugzeuge
§ 13 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Wasserflugzeuge (zu § 21 Absatz 1 LuftBO)
§ 14 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Landflugzeuge (zu § 21 Absatz 1 LuftBO)
§ 15 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Alle Flugzeuge (zu § 21 Absatz 1 LuftBO)
§ 16 Notsender (zu § 22 LuftBO)
§ 17 Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (zu § 22 LuftBO)
§ 18 Flugdatenschreiberanlage (zu § 22 LuftBO)
§ 19 Bodenannäherungswarnanlage (zu § 22 LuftBO)
§ 20 Machzahlanzeige (zu § 22 LuftBO)
§ 21 Bordseitige Kollisionsschutzanlage (zu § 22 LuftBO)
Unterabschnitt 3 Hubschrauber
Unterabschnitt 4 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 3 Flugbetrieb
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Ausrüstung von Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 2: Flugzeuge
§ 20 Machzahlanzeige
(zu § 22 LuftBO)
Flugzeuge, deren Kompressibilitätsgrenzwerte auf den vorgeschriebenen Fahrtmessern nicht angezeigt werden, müssen mit einer Machzahlanzeige ausgerüstet sein.