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§ 35c Erlöschen der Rente - Digitale Gesetze
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
I. Selbständige Berufe
II. Unselbständige Berufe
1. Privater Dienst. Die gesetzlichen Ansprüche
a) Darlehen
b) Kapitalentschädigung
c) Rente
§ 33 Berechnung der Rente
§ 33a Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente (§ 95 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes)
§ 34 Mindestrente
§ 35 Grundlagen der Berechnung für die Rente des überlebenden Ehegatten und der Kinder
§ 35a Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEG
§ 35b Rente für den überlebenden Ehegatten im Falle der §§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG
§ 35c Erlöschen der Rente
2. Angestellte und Arbeiter im Sinne der §§ 109 und 110 BEG
III. Schädigung in selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit
IV. Schaden in der Ausbildung
V. Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten
VI. Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte
VII. Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II.: Unselbständige Berufe
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c): Rente
§ 35c Erlöschen der Rente
Für das Erlöschen der Rente findet § 25a entsprechende Anwendung.