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§ 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse - Digitale Gesetze
[object Object] (38. BImSchV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen
Teil 3 Indirekte Landnutzungsänderungen
Teil 4 Berichtspflichten
§ 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
§§ 17 bis 19 (weggefallen)
Teil 5 Zuständigkeit
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Berichtspflichten
§ 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November
1.
die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie
2.
die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.