Teil 2 Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
Teil 3 Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff
Teil 4 Nachweise
Teil 5 Zentrales Register und elektronische Datenbank
Teil 6 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1.
die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
2.
die Anrechnung von Flugturbinenkraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 37a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.