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§ 9 Unterrichtung der Öffentlichkeit - Digitale Gesetze
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (31. BImSchV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Teil 2 Begrenzung der Emissionen
Teil 3 Messungen und Überwachung
Teil 4 Gemeinsame Vorschriften
Teil 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Gemeinsame Vorschriften
§ 9 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen:
1.
die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie
2.
die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen.
Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.