| Aufbe- wahrungsort Lager- gruppe | Gebäude mit Wohnraum | Gebäude ohne Wohnraum | ||
| Bewohnter Raum | Nicht bewohnter Raum | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| Lagergruppe 1.1 | ||||
| 1 | Sprengstoffe, Sprengschnüre | n. z.+) nicht zulässige Aufbewahrung. | n. z.+) nicht zulässige Aufbewahrung. | |
| 5 |
| 2 | Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. | n. z.+) nicht zulässige Aufbewahrung. | 1 | 3 |
| 3 | Zündmittel | n. z.+) nicht zulässige Aufbewahrung. | 0,1 | 1 |
| 4 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist. | n. z.+) nicht zulässige Aufbewahrung. | 1 | 1 |
| Lagergruppe 1.2 |
| 5 | pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist. | n. z.+) nicht zulässige Aufbewahrung. | 2 | 5 |
| Lagergruppe 1.3 |
| 6 | Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. | n. z.+) nicht zulässige Aufbewahrung. | 3 | 5 |
| 7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist. Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist. Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung. | n. z.+) nicht zulässige Aufbewahrung. | 3 | 5 |
| Lagergruppe 1.4 |
| 8 | Zündmittel | n. z.+) nicht zulässige Aufbewahrung. | 0,1 | 1 |
| 9 | Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien, pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen**) Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung. | n. z.+) nicht zulässige Aufbewahrung. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 und pyrotechnische Munition der Klasse PM I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden. | 10 | 15 |
| 10 | Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1i) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung. Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. | n. z.+) nicht zulässige Aufbewahrung. | 1 | 1 |
| 11 | Lagergruppe Ia | n. z.+) nicht zulässige Aufbewahrung. | 3 | 5 |
| 12 | Lagergruppe Ib | n. z.+) nicht zulässige Aufbewahrung. | 3 | 10 |
| 13 | Lagergruppen II und III | n. z.+) nicht zulässige Aufbewahrung. | 5 | 20 |