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§ 12 Blockzeit - Digitale Gesetze
Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) (2. DV LuftBO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Pflichten des Luftfahrtunternehmers
Abschnitt 3 Dienstzeiten und Ortstage
Abschnitt 4 Flugdienstzeit
Abschnitt 5 Blockzeit, Positionierung, Bereitschaftszeit
Abschnitt 6 Ruhezeit
Abschnitt 7 Ausnahmeregelungen
Abschnitt 8 Abweichende Regelungen für Besatzungsmitglieder, die in Hubschraubern des Rettungsdienstes eingesetzt werden
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Blockzeit, Positionierung, Bereitschaftszeit
§ 12 Blockzeit
Die Blockzeiten jedes Besatzungsmitgliedes dürfen 900 Stunden während eines Kalenderjahres nicht überschreiten.