Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 9 Umfang des Heilverfahrens - Digitale Gesetze
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen
II. Die gesetzlichen Ansprüche
III. Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II.: Die gesetzlichen Ansprüche
1.: Heilverfahren
§ 9 Umfang des Heilverfahrens
Das Heilverfahren umfaßt
1.
die notwendige ärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen,
3.
die notwendige Pflege.