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§ 9 Umfang des Heilverfahrens - Digitale Gesetze
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen
II. Die gesetzlichen Ansprüche
1. Heilverfahren
§ 8 Anspruch auf Heilverfahren
§ 9 Umfang des Heilverfahrens
§ 10 Erfüllung des Anspruchs
§ 11 Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes
2. Rente
3. Kapitalentschädigung
4. Versorgung der Hinterbliebenen
III. Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II.: Die gesetzlichen Ansprüche
1.: Heilverfahren
§ 9 Umfang des Heilverfahrens
Das Heilverfahren umfaßt
1.
die notwendige ärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen,
3.
die notwendige Pflege.