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Eingangsformel - Digitale Gesetze
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (2. BImSchV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Einsatzstoffe
Zweiter Abschnitt Errichtung und Betrieb
Dritter Abschnitt Anforderungen an Altanlagen
Vierter Abschnitt Eigenkontrolle und Überwachung
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: