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Eingangsformel - Digitale Gesetze
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (2. BImSchV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Errichtung und Betrieb
Dritter Abschnitt Anforderungen an Altanlagen
Vierter Abschnitt Eigenkontrolle und Überwachung
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: