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Zweite Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren (2. AgrarErzAnpBeihV)
Eingangsformel
§ 1 Zweck
§ 2 Beihilfeberechtigung
§ 3 Höhe der Beihilfe
§ 4 Zuständigkeit für die Verwaltung und Kontrolle der Gewährung der Beihilfe
§ 5 Durchführung der Beihilfegewährung
§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt
§ 7 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 8 Bereitstellung und Übermittlung von Betriebsdaten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.