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§ 4 Messöffnungen - Digitale Gesetze
Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (21. BImSchV)
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen
§ 4 Messöffnungen
§ 5 Überwachung
§ 6 Kennzeichnungspflicht
§ 7 Zulassung von Ausnahmen
§ 8 Zugänglichkeit der Normen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Messöffnungen
Der Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 und Absatz 4 Nummer 1 vor der Inbetriebnahme geeignete dicht verschließbare Messöffnungen einzurichten.