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§ 7 Meßöffnungen und Meßplätze - Digitale Gesetze
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin) (20. BImSchV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Dritter Teil Verfahren zur Messung und Überwachung
§ 7 Meßöffnungen und Meßplätze
§ 8 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen
Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften
Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Verfahren zur Messung und Überwachung
§ 7 Meßöffnungen und Meßplätze
Soweit zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.