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§ 14 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin) (20. BImSchV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Dritter Teil Verfahren zur Messung und Überwachung
Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften
Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Übergangsregelung
§ 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Übergangsregelung
Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind bei Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015 einzuhalten.