Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 19 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung" (1-DM-GoldmünzG)
Erster Abschnitt Ausgabe einer 1-DM Goldmünze
Zweiter Abschnitt Stiftung "Geld und Währung"
Dritter Abschnitt
§ 19 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.