Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 45 Besondere internationale militärische Bestimmungen
Der Träger des Vorhabens hat das über der Fläche liegende schwedische Artillerieschießgebiet ES-D 140 bei der Planung, der Realisierung und dem Betrieb des Vorhabens zu berücksichtigen.