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§ 33 Einspeisung am Netzanschlusspunkt - Digitale Gesetze
Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (1. WindSeeV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Feststellung der Eignung
Kapitel 1 Eignungsfeststellung
Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben
Abschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 1 Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt
Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und Luftverkehrs
Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs
Unterabschnitt 5 Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
Unterabschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz
Unterabschnitt 7 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen
§ 31 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln sowie Rohrleitungen und Einrichtungen
§ 32 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen
§ 33 Einspeisung am Netzanschlusspunkt
Unterabschnitt 8 Sonstige Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens
Abschnitt 2 Besondere Vorgaben für die Fläche N-3.7
Abschnitt 3 Besondere Vorgaben für die Fläche N-3.8
Abschnitt 4 Besondere Vorgaben für die Fläche O-1.3
Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Feststellung der Eignung
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Unterabschnitt 7: Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen
§ 33 Einspeisung am Netzanschlusspunkt
Am Netzanschlusspunkt darf keine höhere als die bezuschlagte Gebotsmenge eingespeist werden.