Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 16 Seeraumbeobachtung - Digitale Gesetze
§ 16 Seeraumbeobachtung
Der Träger des Vorhabens hat eine Seeraumbeobachtung für die Fläche nach dem Stand der Technik durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Kollisionen zu ergreifen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Vorgaben der Durchführungsrichtlinie „Seeraumbeobachtung Offshore-Windparks“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Stand April 20146
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Invalidenstraße 44, 10115 Berlin.