Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 10 Anlagenkühlung - Digitale Gesetze
§ 10 Anlagenkühlung
Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsystem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.