Mischladegeräte
79 – Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 2.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der Absätze 74, 77 und 78 mit der Maßgabe, dass sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.
80 – Die Konstruktion von Mischladegeräten muss gewährleisten, dass sich keine Ansammlungen von Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.
81 – Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muss eine sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, dass der Sprengstoff entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.
82 – Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
83 – Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.
84 – Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.
85 – Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden können.