Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6, § 18 Absatz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen Gegenstand, einen explosionsgefährlichen Stoff, Treibladungspulver oder Schwarzpulver einem anderen überlässt,
- 2.
entgegen § 18c Satz 1 ein Sprengzubehör verwendet,
- 3.
entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,
- 3a.
(weggefallen)
- 4.
(weggefallen)
- 5.
(weggefallen)
- 6.
(weggefallen)
- 6a.
(weggefallen)
- 7.
entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,
- 8.
entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen pyrotechnischen Gegenstand vertreibt,
- 8a.
entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand ausstellt,
- 8b.
entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt,
- 8c.
entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 9.
entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände abbrennt,
- 10.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,