(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge anerkannt.
(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt werden für:
- 1.
Allgemeine Sprengarbeiten,
- 2.
den Umgang - ausgenommen das Verwenden -
- a)
mit Explosivstoffen - ausgenommen pyrotechnische Sätze -,
- b)
mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,
- c)
mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen,
- d)
mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung,
- 3.
den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit
- a)
Böllerpulver,
- b)
Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder
- c)
Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,
- 4.
den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen,
- 5.
das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen von Feuerwerken),
- 6.
Sprengberechtigte in geophysikalischen Betrieben,
- 7.
Sprengarbeiten unter Tage.
(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgenden Sachgebieten anerkannt werden: