(1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:
- 1.
Name und Typ sowie erforderlichenfalls Untertyp des pyrotechnischen Gegenstandes,
- 2.
zugeteilte Registrierungsnummer der Konformitätsbewertung,
- 3.
Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
(2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- 1.
Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für die Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auch eine abweichende Altersgrenze nach § 20,
- 2.
einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen,
- 3.
Nettoexplosivstoffmasse.
Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge.
(3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- 1.
Feuerwerkskörper der Kategorie F1: gegebenenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,
- 2.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2: die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,
- 3.
Feuerwerkskörper der Kategorie F3: die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und Schutzabstände,
- 4.
Feuerwerkskörper der Kategorie F4: die Angabe „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Schutzabstände.
(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
- 1.