§ 7 Berechnung der in der Zeit vom 1. Januar 1991
bis 30. Juni 1991 entstehenden Rentenansprüche
aus der Rentenversicherung
Für in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 entstehende Rentenansprüche gelten anstelle der in der Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze folgende Prozentsätze: