§ 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Preismeldungen
Abschnitt 3 Auskunftspflichten
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.