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§ 7 - Digitale Gesetze
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes (1. DV-BRüG)
Eingangsformel
I. Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten
II. Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten
III. Verfahren
§ 7
§ 8
IV. Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
III.: Verfahren
§ 7
Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.