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§ 19 - Digitale Gesetze
Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (17. RAG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
Zweiter Abschnitt Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Dritter Abschnitt Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte
Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Fünfter Abschnitt
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
§ 17
§ 18
§ 19
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 19
Es treten
§ 15 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an,
§ 15 Nr. 2 und § 16 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 an,
die übrigen Vorschriften am Tag nach der Verkündung in Kraft.