Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Abschnitt 3 Messung und Überwachung
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Anlage 5 (zu § 2 Absatz 12) Umrechnungsformel
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1067; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:
EB =
Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt