(1) Für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des Abschnitts 2 gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 18. August 2021. Abweichend von Satz 1 gelten die jahresbezogenen Emissionsgrenzwerte ab dem Kalenderjahr 2022. Bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Stichtagen ist insoweit die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Anforderungen, die die zuständige Behörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat, bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für 2003-Altanlagen im Anwendungsbereich des Abschnitts 2 mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 200 MW, die mindestens 50 Prozent der erzeugten Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, als Dampf oder Warmwasser in ein öffentliches Fernwärmenetz abgeben, die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2023. Bis zu dem in Satz 1 genannten Stichtag ist für die betreffenden Anlagen die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 2. Mai 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Darüber hinaus gelten bis zu den in Satz 1 genannten Stichtagen die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU, soweit sie über die Anforderungen der in Satz 2 genannten Verordnung hinausgehen. Sofern eine Anlage nach Satz 1 den Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Kohlenmonoxid und Staub des Anhangs V Teil 1 und im Fall des Einsatzes von schwefelreichen einheimischen Brennstoffen den Anforderungen an den Mindest-Schwefelabscheidegrad des Anhangs V Teil 5 zu der Richtlinie 2010/75/EU nicht genügt, hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr eine Aufstellung über den Anteil der erzeugten Nutzwärme der Anlage, der als Dampf oder Warmwasser in ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben wurde, berechnet als Durchschnitt über den Zeitraum der vorangegangenen fünf Kalenderjahre, zu erstellen und diese Aufstellung bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Anforderungen, die die zuständige Behörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat, bleiben unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 1 gelten für eine bestehende Anlage im Anwendungsbereich des Abschnitts 2, für die der Betreiber bis zum Ablauf des 1. Januar 2014 gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich erklärt hat, dass er diese Anlage unter Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb aus der Genehmigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 stilllegt und ab dem 1. Januar 2016 höchstens 17 500 Stunden betreibt, die Anforderungen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist. Abweichend von Satz 1 gelten die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert worden ist‚ in der bis zum Ablauf des 2. Mai 2013 geltenden Fassung, soweit sie über die Anforderungen der in Satz 1 genannten Richtlinie hinausgehen. Anforderungen, die die zuständige Behörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat, bleiben unberührt.