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§ 11 Einführer oder Händler als Hersteller - Digitale Gesetze
[object Object] (11. ProdSV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers
§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers
§ 8 Allgemeine Pflichten des Einführers
§ 9 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
§ 10 Pflichten des Händlers
§ 11 Einführer oder Händler als Hersteller
§ 12 Angabe der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 3 Konformitätsbewertungsverfahren; besondere Explosionsschutzkennzeichnungen
Abschnitt 4 Marktüberwachung
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 11 Einführer oder Händler als Hersteller
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
1.
ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
2.
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.