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§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller - Digitale Gesetze
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (10. ProdSV)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 5 Allgemeine Pflichten der Hersteller
§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers
§ 8 Pflichten des Einführers
§ 9 Pflichten des Händlers
§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller
§ 11 Pflichten der privaten Einführer
§ 12 Angabe der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 3 Konformität und Konformitätsbewertung
Abschnitt 4 Marktüberwachung
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
1.
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
2.
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.