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Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (10. ProdSV)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 3 Konformität und Konformitätsbewertung
Abschnitt 4 Marktüberwachung
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
1.
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
2.
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.