(1) Diese Verordnung gilt für folgende Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:
- 1.
Wasserfahrzeuge, die Sportboote, unvollständige Sportboote, Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder sind,
- 2.
in Anhang II der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90, L 297 vom 13.11.2015, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Bauteile, wenn sie selbständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“ genannt),
- 3.
Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut oder eingebaut sind oder speziell für den Anbau an oder den Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind,
- 4.
bei Wasserfahrzeugen angebaute oder eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird,
- 5.
Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird und
- 6.
Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.