Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Buch 12 Erprobung und Evaluierung
§ 841 Pflicht zur Streitverkündung - Digitale Gesetze
§ 841 Pflicht zur Streitverkündung
Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.