Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Buch 12 Erprobung und Evaluierung
§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung - Digitale Gesetze
§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.