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§ 80 Prozessvollmacht - Digitale Gesetze
ZPO
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Abschnitt 2 Parteien
Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Titel 2 Streitgenossenschaft
Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 78 Anwaltsprozess
§ 78a
§ 78b Notanwalt
§ 78c Auswahl des Rechtsanwalts
§ 79 Parteiprozess
§ 80 Prozessvollmacht
§ 81 Umfang der Prozessvollmacht
§ 82 Geltung für Nebenverfahren
§ 83 Beschränkung der Prozessvollmacht
§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht
§ 86 Fortbestand der Prozessvollmacht
§ 87 Erlöschen der Vollmacht
§ 88 Mangel der Vollmacht
§ 89 Vollmachtloser Vertreter
§ 90 Beistand
Titel 5 Prozesskosten
Titel 6 Sicherheitsleistung
Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Abschnitt 3 Verfahren
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Buch 3 Rechtsmittel
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens
Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess
Buch 6 Weitere besondere Verfahren
Buch 7 Mahnverfahren
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Buch 9 (weggefallen)
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Buch 12 Erprobung und Evaluierung
Inhaltsverzeichnis
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
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Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 80 Prozessvollmacht
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.