Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Buch 12 Erprobung und Evaluierung
§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.