Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Buch 12 Erprobung und Evaluierung
§ 480 Eidesbelehrung
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.