Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Buch 12 Erprobung und Evaluierung
§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag - Digitale Gesetze
§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.