Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Buch 12 Erprobung und Evaluierung
§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.