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StGB
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Das Strafgesetz
Zweiter Abschnitt Die Tat
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Fünfter Abschnitt Verjährung
Erster Titel Verfolgungsverjährung
§ 78 Verjährungsfrist
§ 78a Beginn
§ 78b Ruhen
§ 78c Unterbrechung
Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung
Besonderer Teil
§ 78a Beginn - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Verjährung
Erster Titel: Verfolgungsverjährung
§ 78a Beginn
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.