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§ 32 Notwehr - Digitale Gesetze
StGB
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Das Strafgesetz
Zweiter Abschnitt Die Tat
Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit
Zweiter Titel Versuch
Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme
Vierter Titel Notwehr und Notstand
§ 32 Notwehr
§ 33 Überschreitung der Notwehr
§ 34 Rechtfertigender Notstand
§ 35 Entschuldigender Notstand
Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Fünfter Abschnitt Verjährung
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Vierter Titel: Notwehr und Notstand
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.