Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt
Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt
§ 242 Diebstahl - Digitale Gesetze
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.